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Privathaftpflicht: Auch Schäden durch Kinder sollten versichert sein
Beim Toben und Spielen geht schnell etwas zu Bruch. Nicht selten landet der Fußball in der Fensterscheibe des Nachbarn, bei wilden Jagden mit Roller oder Fahrrad gibt es Kratzer an geparkten Autos. Eltern sollten daher darauf achten, dass ihre private Haftpflichtversicherung auch Schäden durch Kinder unter sieben Jahren ausdrücklich absichert.
Bis zum siebten Geburtstag sind Kinder aus rechtlicher Sicht nicht deliktfähig und deshalb nicht für Schäden haftbar, im Straßenverkehr gilt die Haftungsfreiheit sogar bis zum zehnten Lebensjahr. Solange die Eltern ihre Aufsichtspflicht nicht verletzt haben, müssen sie dann nicht für Schäden zahlen, die ihre Kinder verursacht haben. Ob die Eltern aufmerksam genug waren, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, vom Alter des Kindes und auch von seinem früheren Verhalten in ähnlichen Situationen. Schleudert der bisher folgsame vierjährige Ben beim Spaziergang mit der Mutter plötzlich einen Stein auf einen abgestellten Pkw, ist die Aufsichtspflicht nicht verletzt, der Fahrzeugbesitzer kann keinen Schadenersatz verlangen. Anders ist die Lage allerdings, wenn die sechsjährige Hanna von den Eltern in der Mietwohnung alleingelassen wird und mit herumliegenden Streichhölzern einen Wohnungsbrand entfacht. In einem solchen Fall liegt in der Regel eine Verletzung der Aufsichtspflicht vor, der Hauseigentümer kann von Sarahs Eltern deshalb Ersatz des entstandenen Gebäudeschadens verlangen.
Auf der sicheren Seite sind Eltern mit einer privaten Haftpflichtversicherung, in der Schäden durch deliktunfähige Kinder ausdrücklich mitversichert sind. Ist eine solche Klausel in den Vertragsbedingungen enthalten, springt der Haftpflichtversicherer im Schadenfall auch dann ein, wenn das verursachende Kind noch unter sieben Jahre alt ist und die Aufsichtspflicht nicht verletzt wurde. Enthält der Versicherungsvertrag keine entsprechende Deckung, am besten umgehend Kontakt mit uns aufnehmen und den Haftpflichtschutz um eine Deckung für Schäden durch deliktunfähige Kinder ergänzen.